Tanzclub

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Satzung

Tanzclub Grün-Gelb Güstrow e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Club, gegründet am 18.07.2007, führt den Namen
Tanzclub Grün-Gelb Güstrow e.V.
(im nachstehenden TC Grün-Gelb)

2. Der Sitz des TC Grün-Gelb ist Güstrow. Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 08.08.2007 beim Amtsgericht in Güstrow unter
der Nummer 5 VR 676

3. Gerichtsstand des TC Grün-Gelb ist Güstrow.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren.

2. Der TC Grün-Gelb ist politisch unabhängig und neutral.

3. Die Aufgaben des TC Grün- Gelb sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die im Besitz der bürgerlichen Rechte sind. Der TC Grün-Gelb setzt sich zusammen aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) ordentlichen Mitgliedern
ba) aktiven Mitgliedern
bb) passiven Mitgliedern

zu a)
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den TC Grün-Gelb erworben haben, können auf Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzende ernannt werden. Ehrenvorsitzende haben die
Rechte ordentlicher Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

zu b)
Aktive Mitglieder nehmen an den tanzsportlichen Veranstaltungen und an den Übungsabenden teil.
Passive Mitglieder sind solche, die sich selbst nicht sportlich betätigen, im Übrigen aber die Interessen des TC Grün-Gelb fördern.

§ 5 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck anerkennt und ihn zu fördern gewillt ist. Die Aufnahme in den TC Grün-Gelb erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit einer Probezeit von 3 Monaten und wird danach endgültig, wenn nicht von mindestens 3 Mitgliedern dagegen Einspruch erhoben wurde.

2. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Auflösung des TC Grün-Gelb

3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und kann nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Monats ausgesprochen werden. Die Beiträge sind bis zum Ausscheiden zu entrichten

4. Der Ausschluss kann erfolgen

a) bei Verstößen gegen die Satzung des TC Grün-Gelb oder gegen die Anordnung des Vorstandes
b) bei Schädigung des Ansehens des TC Grün-Gelb
c) bei Nichteinhaltung der dem TC Grün-Gelb gegenüber eingegangenen Verpflichtungen

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Es steht dem Ausgeschlossenen zu, innerhalb von 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung einzulegen, die dann endgültig entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der TC Grün-Gelb Aufnahmegebühren, Beiträge und eventuelle Umlagen, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird. Für die Höhe der Aufnahmegebühren und Beiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung
maßgebend. Die Zahlung der Beiträge ist eine Bringepflicht

§ 7 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) statt. Diese gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einberufung durch schriftliche Benachrichtigung, E- Mail oder Veröffentlichung in den Clubnachrichten mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

2. Anträge zur Tagesordnung für die Mitgliederversammlung sind möglichst 5 Tage vorher, spätestens jedoch vor Beginn der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

3. Nach Ablauf des Probevierteljahres sind alle Mitglieder wahlberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder – gemäß § 8 Absatz1 – einberufen werden.

5. Der Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer, die Jahresabschlussrechnung und der Haushaltsplan vorzulegen. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und den Etat für das kommende Jahr. Die Versammlung setzt die Mitgliedsbeiträge fest und wählt den Vorstand.

6. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ausgenommen sind Satzungsänderungen, hier ist eine
Zweidrittelmehrheit der Erschienenen erforderlich. Die Versammlungen sind protokollarisch festzuhalten. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer gegenzuzeichnen.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

geschäftsführender Vorstand
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister

erweiterter Vorstand
- Sportwart
- Jugendwart
- Pressewart

2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.

4. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt

5. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Ein Vorstandmitglied kann zwei Funktionen ausüben.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Darunter muss der 1. oder 2. Vorsitzende sein. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.

8. Der TC Grün-Gelb wird im Rechtsverkehr durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist auf der Mitgliederversammlung zu berichten. Wiederwahl ist nur einmal möglich.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Clubs kann auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Zustimmung von dreiviertel aller Mitglieder vorliegt. Sind zu einem solchen Beschluss nicht dreiviertel aller Mitglieder anwesend, wird form- und fristgerecht zu einer neuen Versammlung einberufen, die dann endgültig mit Dreiviertelmehrheit aller erschienenen Mitglieder entscheidet. Das nach Beendigung der Liquidation oder dem Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne von § 2.

Güstrow, 2010-06-18